Satzung

Satzung

Die Satzung der Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Gelsenkirchen / Bottrop wurde beschlossen auf der Unterbezirksgründungskonferenz Gelsenkirchen / Bottrop am 30.03.2001.
Sie wurde auf der ordentlichen Unterbezirkskonferenz am 12. August 2020 geändert zu der vorliegenden Fassung.

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Satzung für den AWO Unterbezirk Gelsenkirchen / Bottrop

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Unterbezirk Gelsenkirchen/Bottrop. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Unterbezirk Gelsenkirchen/Bottrop.
  2. Das Verbandsgebiet entspricht der /den Gebietskörperschaften der Städte Gelsenkirchen und Bottrop.
  3. Der Sitz des Vereins ist Gelsenkirchen.
  1. Er ist Mitglied des AWO Bezirksverbandes Westliches Westfalen e. V. mit Sitz in Dortmund.
  1. Die Mitgliedschaft des Unterbezirkes in anderen Vereinen bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige – mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Vereins ist:
  1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
  2. die Förderung von Kunst und Kultur
  3. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege, ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen
  4. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Geflüchtete
  5. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  6. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  7. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und intergeschlechtlichen Personen;
  8. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
  9. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke.
  10. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
  11. die Förderung der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Trägerschaft und Betrieb von sozialen Einrichtungen und Dienstleistungen
  • Organisation und Vorhaltung hauptamtlicher Tätigkeit
  • Erprobung neuer Formen und Methoden der Sozialarbeit
  • Ausbildung für soziale und pflegerische Berufe
  • Stellungnahmen zu Fragen der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, Mitwirkung an Vorarbeiten zur sozialen Gesetzgebung, enge Zusammenarbeit mit parlamentarischen Vertretungen sowie kommunalen Spitzenverbänden und der staatlichen Verwaltung bei Planung und Durchführung sozialer Aufgaben.
  • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der Freien Wohlfahrtspflege, Fachverbänden und Selbsthilfe-Organisationen im In- und Ausland und auf internationaler Ebene
  • Beteiligung an Aktionen internationaler Solidarität, insbesondere im Rahmen von AWO International e.V. und SOLIDAR
  • Konstruktive Mitgestaltung des Inklusionsprozesses, der in der UN-Behindertenrechtskonvention festgeschrieben wurde
  • Förderung der Gliederungen der AWO und deren Aufgaben, insbesondere durch Beratung, Zuwendungen und Darlehen.
  • Mitgliederwerbung und -betreuung
  • Förderung und Organisation ehrenamtlicher Arbeit
  • Förderung der schulischen Bildung und Weiterbildung
  • Förderung von Projekten zur Integration
  • Förderung von Projekten und Initiativen zum Thema: „Nachhaltige Ökologie“, die in die Arbeit einfließen
  • Schulung und Fortbildung von Mitgliedern und ehrenamtlich Tätigen
  • Schulung und Fortbildung zu Themen der Wohlfahrtspflege
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Durchführung von Veranstaltungen
  • Pflege von Verbindungen zu befreundeten Organisationen
  • Betreuung und Förderung sozialer Einrichtungen
  • Förderung des Jugendwerks der Arbeiterwohlfahrt
  • Vernetzung von Angeboten und Strukturen, Aufbau sozialräumlicher Angebote
  • Durchführung und Anregung von Maßnahmen und Aktionen
  • Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Jugendhilfe; Gesundheits- und Integrationsarbeit; Mitarbeit in entsprechenden Gremien
  • Schaffung und Unterhaltung bzw. Anregung von Einrichtungen wie Beratungsstellen, Begegnungsstätten
  • Unterstützung von Selbsthilfegruppen und ehrenamtlichen Beratungsangeboten
  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich gemeinsam mit dem Bezirksverband anderer wirtschaftlicher Rechtsformen bedienen.
  1. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten – abgesehen von Aufwandsersatz für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben – keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins.
  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Vereins anteilig an die Kreisverbände Gelsenkirchen und Bottrop bzw. in Abstimmung mit diesen bzw. bei deren gleichzeitiger Auflösung an den AWO Bezirksverband Westliches Westfalen e. V. mit Sitz in Dortmund. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige - mildtätige Zwecke zu verwenden.
  1. Der Unterbezirk verwirklicht seine Satzungszwecke im Rahmen der Vorhaltung und Organisation der hauptamtlichen Arbeit. Alle verbandlichen ehrenamtlichen Aktivitäten werden in den Kreisverbänden Gelsenkirchen und Bottrop des gemeinsamen Unterbezirks wahrgenommen. Der Unterbezirk fördert die ehrenamtlichen Strukturen der nachgeordneten Gliederungen nach seinen Möglichkeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Unterbezirkes sind die Kreisverbände und alle Ortsvereine / Stadtverbände dieser Gebietskörperschaften. Die Ortsvereine / Stadtverbände nehmen ihre Mitgliedsrechte über die jeweiligen Kreisverbände war. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag hin.
  1. Ein Kreisverband kann seinen Austritt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.
  2. Jede der genannten Gliederungen kann ausgeschlossen werden, wenn sie einen groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt begangen oder durch ihr Verhalten die Arbeiterwohlfahrt schädigt bzw. geschädigt hat. Organstellungen enden mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte. Die Zuständigkeit des Unterbezirkes zur Wahrnehmung und Organisation der hauptamtlichen Arbeit in den vereinbarten Grenzen bleibt davon im Rahmen des Statutes unberührt.
  1. Das Ordnungsrecht wird auf die nach dem Statut der Arbeiterwohlfahrt zuständigen Verbandsgremien übertragen und als verbindlich anerkannt. Die im Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt verankerten Regelungen zur Vereinsschiedsgerichtsbarkeit finden Anwendung.
  1. Insofern verzichtet der Unterbezirk auf die Durchführung eines eigenen Ordnungsverfahrens.

§ 4 Beitragspflicht

Beiträge werden nicht erhoben.

Der Unterbezirk partizipiert nicht an der Verteilung des Beitragsaufkommens innerhalb der Arbeiterwohlfahrt, er finanziert seine Arbeit aus der hauptamtlichen Tätigkeit.

§ 5 Jugendwerk

Jugendwerke konstituieren sich auf der Ebene der Kreisverbände.

§ 6 Organe

Organe des Unterbezirkes sind:

  1. die Unterbezirkskonferenz
  2. der Unterbezirksvorstand

§ 7 Unterbezirkskonferenz

  1. Die Unterbezirkskonferenz wird gebildet aus:
  1. den Mitgliedern des Unterbezirksvorstandes,
  1. den in den Kreiskonferenzen gewählten Delegierten. Die Anzahl der auf die Kreisverbände entfallenden Delegierten wird nach der Zahl der Mitglieder (abgerechnete Beiträge) vom Unterbezirksvorstand wie folgt festgesetzt:

Je Kreisverband wird ein Grundmandat vergeben. Die übrigen Delegiertenplätze werden nach dem d`hondtschen Verfahren nach der Zahl der Mitglieder der Kreisverbände auf der Grundlage der abgerechneten Beiträge festgesetzt. In der Berechnung der Delegiertenzahlen sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die aufgrund eines auf Bundesebene beschlossenen Befreiungstatbestandes keinen Beitrag zahlen. Minderjährige in der Familienmitgliedschaft sowie sonstige Minderjährige sind bei der Delegiertenberechnung zu berücksichtigen. Alle Geschlechter sollen vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist. Frauen und Männer sollen mit jeweils mindestens 40%, vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist.

Die Zahl der Delegierten wird auf 63 festgeschrieben. Der Delegiertenschlüssel verteilt sich auf die Kreisverbände Gelsenkirchen und Bottrop im Verhältnis 6:3.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Unterbezirk sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Unterbezirk mehrheitlich beteiligt ist sowie bei den zum Unterbezirk gehörenden Gliederungen und die Ausübung eines Delegiertenmandates auf der Unterbezirkskonferenz schließen sich aus.

Der Unterbezirksvorstand setzt die Anzahl der Delegierten zur Unterbezirkskonferenz fest.

  1. Die Unterbezirkskonferenz ist vom Unterbezirksvorstand mindestens im Abstand von vier Jahren mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Der Vorstand kann außerordentliche Unterbezirkskonferenzen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens einem der ihn tragenden Kreisverbände oder des Bezirksvorstandes einzuberufen.

  1. Die Unterbezirkskonferenz nimmt die Jahresberichte und die Prüfberichte für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

Mindestens alle vier Jahre wählt sie innerhalb von neun Monaten vor der Konferenz der übergeordneten Verbandsgliederung den Vorstand.

Jeder Kreisverband muss mit mindestens zwei Personen im Vorstand vertreten sein; mit mindestens einer Person im engeren Vorstand (Vorsitzende/r, Stellvertreter/in). Mindestens drei viertel der Mitglieder des UB-Vorstandes müssen gleichzeitig Mitglieder eines der Kreisvorstände sein.

Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Unterbezirkskonferenz beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlordnung kann bestimmen, dass diejenige/derjenige gewählt ist, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

Ein hauptamtliches Anstellungs- oder Beschäftigungsverhältnis beim Unterbezirk sowie bei Gesellschaften und Körperschaften, an denen der Unterbezirk mehrheitlich beteiligt ist, ist mit Vorstandsfunktionen des Unterbezirkes unvereinbar und führt zum Verlust der Wählbarkeit bzw. der Funktion.

  1. Beschlüsse der Unterbezirkskonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

Der Gegenstand der Abstimmung ist bei der Einberufung genau zu bezeichnen.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.

Die Auflösung des Unterbezirkes und der Beschluss über den Austritt aus dem Bezirksverband bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Beschluss über die Auflösung oder den Austritt ist die Meinung des Bezirksverbandes einzuholen.

  1. Unterbezirkskonferenzen, die über Satzungsänderungen oder Auflösung oder Austritt beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Ist eine Unterbezirkskonferenz, die zu einer Satzungsänderung oder Auflösung oder Austritt einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bezirksverbandes.
  1. Die Beschlüsse der Unterbezirkskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind von den Vorsitzenden des Unterbezirks und der Geschäftsführer*in zu unterzeichnen.
  1. Die Beschlüsse der Bundeskonferenz und der Konferenz des Bezirksverbandes Westliches Westfalen e.V. der Arbeiterwohlfahrt zu verbandspolitischen Aufgaben und zur Wahrung der Einheitlichkeit des Gesamtverbandes sind verbindlich für alle Gliederungen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Unterbezirkskonferenz gewählt.

Er besteht aus:

  • zwei gleichberechtigte/n Vorsitzende/n,
  • 1 Stellvertreter*in,
  • mind. 3 Beisitzer*innen, maximal jedoch 6,

wobei alle Geschlechter vertreten sein sollen, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist. Frauen und Männer sollen mit jeweils mindestens 40 % vertreten sein, wenn eine entsprechende Zahl von Kandidat*innen vorhanden ist.

Scheidet zwischen zwei Unterbezirkskonferenzen ein Vorstandsmitglied aus, so bedarf es keiner Ergänzung des Vorstandes.

Die Tätigkeit im Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich. Eine Vergütung kann gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet der Bezirksausschuss auf Vorschlag des Unterbezirksvorstandes. Sie darf die im Statut festgelegte Grenze nicht überscheiten.

  1. Der Unterbezirksvorstand vertritt den Unterbezirk nach innen und außen. Er kann die Mitglieder nur in Höhe des Vereinsvermögens verpflichten. Seine Vertretungsbefugnis erstreckt sich insbesondere auch auf die aktive gerichtliche Vertretungsbefugnis der Gesamtheit der Vereinsmitglieder in allen Rechtsstreitigkeiten, die der Unterbezirk in unmittelbarer oder mittelbarer Verfolgung seiner satzungsmäßigen Zwecke führt - dies schließt ausdrücklich, bezogen auf den Arbeitgeberstatus des Unterbezirks, die aktive Vertretung vor Arbeitsgerichten ein.
  1. Die/der Vorsitzende ist verpflichtet, den Unterbezirksvorstand regelmäßig mit einer angemessenen Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit. Bei der Beschlussfassung müssen aus jedem Kreisverband mindestens 2 Vorstandsvertreter anwesend sein.
  1. Für die Führung der laufenden Geschäfte beruft der Vorstand Geschäftsführer/innen. Hierbei sind die Rahmenrichtlinien des Bezirksvorstandes zu beachten. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Bezirksvorstandes.
  1. Die Geschäftsführer/innen nehmen beratend an den Sitzungen des Unterbezirksvorstandes teil. Sie sind zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten bevollmächtigt. Der Vorstand regelt die Einzelheiten der Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung und ggf. Weisungen im Einzelfall.
  1. Der Unterbezirksvorstand hat dem Bezirksvorstand über seine Tätigkeit mindestens einmal jährlich zu berichten.
  1. Der Unterbezirksvorstand ist zur Finanzplanung verpflichtet. Dazu gehört die Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes, eines Stellenplanes sowie eines Liquiditätsplanes.
  1. Vor dem Eingehen von Verpflichtungen, die über den allgemeinen Rahmen der täglichen Vereinstätigkeit hinausgehen, hat der Unterbezirksvorstand die Zustimmung des Bezirksvorstandes einzuholen. Ebenso bedarf ein Antrag auf Eintragung des Unterbezirkes in das Vereinsregister der vorherigen Zustimmung des Bezirksvorstandes.
  1. Der Unterbezirksvorstand ist zur Finanzplanung und Finanzkontrolle verpflichtet. Dazu gehören insbesondere:
  • Der Unterbezirksvorstand beschließt jährlich für den Unterbezirk einen Wirtschaftsplan, Stellenplan und Liquiditätsplan und stellt diesen zeitnah dem Bezirksverband zu.
  • Der Unterbezirksvorstand verpflichtet sich zur Inanspruchnahme der hauptamtlichen Innenrevision des Bezirksverbandes. Ihre Tätigkeit wird durch Revisionsrichtlinien geregelt, die der Bezirksvorstand mit Zustimmung der Revisoren des Bezirksverbandes erlässt. Die Finanz- und Revisionsordnung des AWO Bundesverbandes werden anerkannt.
  • Der Unterbezirksvorstand erstellt für jedes Kalenderjahr eine Bilanz nach den Bestimmungen des HGB.
  • Der Unterbezirk ist verpflichtet, die Jahresbilanz von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Diese Verpflichtung bezieht alle Betriebe des Unterbezirkes ein. Der Prüfauftrag wird zentral vom Bezirksverband nach Beschluss des Bezirksvorstandes erteilt.
  1. Der Vorstand kann Fachausschüsse und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen und abberufen.
  1. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen haftet der Verein ausschließlich. Im Innenverhältnis stellt der Verein die Vorstandsmitglieder von der Haftung gegenüber Dritten frei. Ausgenommen ist die Haftung, für die ein Erlass im Voraus ausgeschlossen ist, sowie Fälle der groben Fahrlässigkeit.

§ 9 Mandat und Mitgliedschaft und Ausschluss von der Beschlussfassung

  1. Mandatsträger/-innen müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen enden mit dem Ausschluss, der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliedschaftsrechte oder dem Austritt.
  1. Ein Mitglied kann nicht an der Beratung und Beschlussfassung teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem/r Ehegatten/in, seinem/r Lebenspartner/in, einem/r Verwandten oder Verschwägerten/r bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person (letzteres gilt nicht für Mitglieder, die dem Organ als Vertreter/in einer AWO Körperschaft angehören) einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

Satz 1 gilt nicht für Wahlen.

Wer annehmen muss, von der Mitwirkung ausgeschlossen zu sein, hat den Ausschließungsgrund unaufgefordert dem/der Vorsitzenden des Organs anzuzeigen Für die Entscheidung in Fällen, in denen der Ausschluss streitig bleibt, ist das jeweilige Organ unter Ausschluss des/der Betroffenen zuständig.

Ein Beschluss, der unter Verletzung des Satzes 1 gefasst worden ist, ist von Anfang an unwirksam, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend hätte sein können. Die Frist für die Geltendmachung von Verletzungen nach Satz 1 beträgt 2 Wochen.

§ 10 Rechnungswesen

  1. Der Unterbezirk ist zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.
  1. Der Unterbezirk ist zur zeitnahen Mittelverwendung verpflichtet.
  1. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Finanz- und Revisionsordnung im Rahmen des Verbandsstatuts der Arbeiterwohlfahrt in der jeweils gültigen Fassung und die vom Bundesausschuss beschlossenen Ausführungsbestimmungen anzuwenden.

§ 11 Statut

  1. Das Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt ist in seiner jeweils gültigen Fassung (Amtsgericht Berlin Charlottenburg VR 29346) Bestandteil dieser Satzung. Es enthält Bestimmungen über Aufgaben der Arbeiterwohlfahrt, grundsätzliche Ausführungen zur Mitgliedschaft und Förderern, Aufbau, Verbandsführung und Unternehmenssteuerung, Finanzordnung, Revisionsordnung, Aufsicht, Vereinsschiedsgerichtsbarkeit, Ordnungsmaßnahmen und verbandliches Markenrecht.
  1. Im Falle von Widersprüchen zwischen dieser Satzung und dem Verbandsstatut, geht das Verbandsstatut den Regelungen dieser Satzung vor.

§ 12 Aufsichtsrecht und Aufsichtspflicht

  1. Der Unterbezirk erkennt das Recht der Aufsicht und Prüfung für sich und die Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, auf die er insoweit Einfluss nehmen kann, durch die übergeordnete Verbandsgliederung Bezirksverband Westliches Westfalen e.V. der Arbeiterwohlfahrt an.
  1. Im Rahmen seiner Finanzplanung ist der Unterbezirksvorstand verpflichtet, sämtliche Wirtschaftspläne dem Bezirksverband zuzuleiten. Nicht ausgeglichene Wirtschaftspläne bedürfen der Zustimmung des Bezirksvorstandes. In diesem Zusammenhang sind jährliche Investitionspläne aufzustellen. Investitionen von erheblicher Bedeutung (über 200.000,00 € im Einzelfall) bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bezirksvorstandes. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung dürfen Investitionsmaßnahmen nicht gesplittet werden.
  1. Es ist sicherzustellen, dass ein jährlicher fortzuschreibender Liquiditätsplan aufgestellt wird.
  1. Der Unterbezirksvorstand ist zur laufenden Kontrolle und Einhaltung der Wirtschafts-, Investitions- und Liquiditätspläne verpflichtet. Über wesentliche Abweichungen ist der Bezirksvorstand zu unterrichten.
  1. Die zur Prüfung berechtigten Gliederungen oder ihre Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge des Unterbezirkes und den Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, auf die der Ortsverein insoweit Einfluss nehmen kann, nehmen. Bücher und Akten sind vorzulegen sowie jede Aufklärung und jeder Nachweis zu geben. In diesem Zusammenhang hat der Bezirksvorstand das Recht, Beauftragte an Zusammenkünften des Unterbezirkes beratend teilnehmen zu lassen.

§ 13 Auflösung

Bei Ausschluss oder Austritt aus dem Bezirksverband ist der Unterbezirk aufgelöst. Er verliert das Recht, den Namen und das Markenzeichen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name oder Markenzeichen muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Er darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen oder Markenzeichen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.

Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Unterbezirkskonferenz am 12.08.2020 in Gelsenkirchen beschlossen und in Kraft gesetzt.

Gelsenkirchen, 12.08.2020

Unsere Ansprechpartnerinnen für Sie

0209 40 94-102

Frau Gudrun Wischnewski

Geschäftsführung

Grenzstraße 47
45881 Gelsenkirchen

0209 40 94-102

0209 40 94-102

Frau Melanie Weckmann

Assistenz der Geschäftsführung

Grenzstraße 47
45881 Gelsenkirchen

0209 40 94-102
0209 1778750